Diese Frage wird meist mit einem „Ja“ beantwortet, dabei ist die gesetzliche Lage zur Abtreibung etwas zu kompliziert, um sie mit einem einzigen Satz oder Wort zu erklären:
Grundsätzlich ist Abtreibung nämlich in den meisten Staaten der Welt strafrechtlich verboten, also nicht erlaubt. Doch vor einigen Jahrzehnten, insbesondere in den 1970er Jahren, wurden in vielen westlichen Industrieländern Gesetze erlassen, die Abtreibung unter gewissen Umständen straffrei stellten.
Österreich
Paragraph §96 des Österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) sieht bei einem Schwangerschaftsabbruch für den Täter (z.B. Arzt) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und für die Mutter von bis zu einem Jahr vor.
Am 1. Jänner 1975 trat allerdings der Zusatzparagraph §97 – die sogenannte „Fristenlösung“ in Kraft*. Dieser besagt, dass die Tat nicht strafbar ist,
„wenn der Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der Frau
1.innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft
2.nach vorhergehender ärztlicher Beratung
3.von einem Arzt
vorgenommen wird.“
Zudem wurde Abtreibung in folgenden Fällen sogar bis zur Geburt (d.h. bis vor dem Einsetzen der Geburtswehen) straffrei gestellt:
- Wenn nur durch den Abbruch eine ernste Gefahr für das Leben oder ein schwerer Schaden für die körperliche und seelische Gesundheit der Mutter abgewendet werden kann.
- Wenn ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.
- Wenn die Mutter zur Zeit der Empfängnis unmündig, also unter 14 war.
Die Einführung der sogenannten Fristenlösung erfolgte trotz massiven Protests der österreichischen Bevölkerung: Mehr als 850 000 Bürger hatten sich durch ein Volksbegehren gegen die Einführung des §97 ausgesprochen. Beschlossen wurde das Gesetz übrigens schon 1973 von der SPÖ, die damals im Nationalrat über eine absolute Mehrheit verfügte (ÖVP und FPÖ stimmten dagegen); 1974 legte der konservativ dominierte Bundesrat ein Veto gegen das Gesetz der Fristenregelung ein. Der Nationalrat (SPÖ-dominiert) musste daraufhin einen Beharrungsbeschluss fassen, damit das Gesetz am 1.1.1975 in Kraft treten konnte. Bei den Diskussionen vor der Einführung des §97 versprachen die Befürworter der Fristenlösung flankierende Begleitmaßnahmen (u.a. flächendeckender Ausbau von Anlaufstellen für Schwangere, anonyme Motivforschung, etc.). Bis heute wartet man vergeblich auf die Umsetzung dieser Versprechen: Ein Großteil der Unterstützungsmöglichkeiten für Schwangere kommt heute von kirchlichen oder kirchennahen Organisationen und freiwilligen Vereinen.* Wie kam es zur Einführung des §97?
Die Probleme der Fristenregelung sind unter anderem folgende:
- Das ungeborene Kind ist in den ersten drei Monaten vogelfrei. Dies ist ein Verstoß gegen das Recht auf Leben jedes Menschen und ermöglicht die enorme Anzahl an Abtreibungen.
- Fahrlässige Abtreibung ist nicht strafbar. Der Arzt kann also sagen, er hätte nur ein behindertes Kind eliminieren wollen.
- Die vom Gesetz verlangte ärztliche Beratung kann von jedem beliebigen Arzt durchgeführt werden, z. B. auch vom Abtreiber selbst, der an der Abtreibung verdient (450€ und mehr)
- Es gibt bis keine offiziellen Statistiken, was eine anonyme Motivforschung und damit konkrete Hilfeleistung erschwert.
- Das Abtreibungsgesetz verursacht eine Bewusstseinsänderung in der Bevölkerung. Je länger das Gesetz in Kraft ist und als ’normal‘ gilt, desto mehr schwindet das Unrechtsbewusstsein.
- Insbesondere die eugenische Indikation, also Abtreibung bis zur Geburt bei Verdacht auf Behinderung des Kindes, sind als grob diskriminierend einzuschätzen.
Man darf nicht zur Abtreibung seines Kindes gezwungen werden:
Paragraph 98 des österreichischen Strafgesetzbuches besagt:
(1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.