Abtreibung:
Menschenrechts-
Verletzung
Was sagt das Gesetz?
Österreich
Der Paragraph §96 des Österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) sieht bei einem Schwangerschaftsabbruch für den Täter (z.B. den Arzt) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und für die Mutter von bis zu einem Jahr vor.
Am 1. Jänner 1975 trat allerdings der Zusatzparagraph §97 – die sogenannte „Fristenregelung“ in Kraft*. Dieser besagt, dass die Tat nicht strafbar ist, wenn der Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der Frau
- innerhalb der ersten drei Monate (12 Wochen) nach Beginn der Schwangerschaft (Anmerkung: gerechnet ab der Einnistung, nicht ab der Befruchtung – das Ungeborene kann also schon bis zu 13 Wochen alt sein)
- nach vorhergehender ärztlicher Beratung
- von einem Arzt vorgenommen wird.
Zudem wurde Abtreibung in folgenden Fällen sogar bis zur Geburt (d.h. bis zum Einsetzen der Geburtswehen) straffrei gestellt:
- Wenn nur durch den Abbruch eine ernste Gefahr für das Leben oder ein schwerer Schaden für die körperliche und seelische Gesundheit der Mutter abgewendet werden kann.
- Wenn ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.
- Wenn die Mutter zur Zeit der Empfängnis unmündig, also unter 14 Jahre alt war.
* Wie kam es zur Einführung des §97?
Die Einführung der sogenannten Fristenregelung erfolgte trotz massiven Protests der österreichischen Bevölkerung: Mehr als 850 000 Bürger hatten sich durch ein Volksbegehren gegen die Einführung des §97 ausgesprochen. Beschlossen wurde das Gesetz schon 1973 von der SPÖ, die damals im Nationalrat über eine absolute Mehrheit verfügte (ÖVP und FPÖ stimmten dagegen); 1974 legte der konservativ dominierte Bundesrat ein Veto gegen das Gesetz der Fristenregelung ein. Der Nationalrat (SPÖ-dominiert) musste daraufhin einen Beharrungsbeschluss fassen, damit das Gesetz am 1.1.1975 in Kraft treten konnte. Bei den Diskussionen vor der Einführung des §97 versprachen die Befürworter der Fristenregelung flankierende Begleitmaßnahmen (u.a. flächendeckender Ausbau von Anlaufstellen für Schwangere, anonyme Motivforschung, etc.) und bezeichneten Abtreibung als grundsätzlich nicht empfehlens- und wünschenswert.
Die Probleme der Fristenregelung sind unter anderem folgende:
- Das ungeborene Kind ist in den ersten drei Monaten vogelfrei. Dies ist ein Verstoß gegen das Recht auf Leben jedes Menschen und ermöglicht die enorme Anzahl an Abtreibungen.
- Fahrlässige Abtreibung ist nicht strafbar. Der Arzt kann also sagen, er hätte nur ein behindertes Kind eliminieren wollen.
- Die vom Gesetz verlangte ärztliche Beratung kann von jedem beliebigen Arzt durchgeführt werden, z.B. auch vom Abtreiber selbst, der an der Abtreibung verdient (450€ und mehr).
- Es gibt in Österreich zu dieser Regelung keine offiziellen Statistiken, was eine anonyme Motivforschung und damit konkrete Hilfeleistung erschwert.
- Das Abtreibungsgesetz verursacht eine Bewusstseinsänderung in der Bevölkerung: Je länger das Gesetz in Kraft ist und als ’normal‘ gilt, desto mehr schwindet das Unrechtsbewusstsein.
- Insbesondere die sogenannte eugenische Indikation, also Abtreibung bis zur Geburt bei Verdacht auf Behinderung des Kindes, ist als absolute Diskriminierung zu verurteilen.
Gut zu wissen
Man darf nicht zur Abtreibung seines Kindes gezwungen werden:
§98 des österreichischen Strafgesetzbuches besagt:
Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Auch der Versuch, eine Frau zur Abtreibung zu nötigen, steht in Österreich unter Strafe. Leider werden Schwangere nicht selten von ihrem Umfeld zu einer Abtreibung gedrängt oder gar gezwungen, wie repräsentative Umfragen und die Erfahrungen von Schwangerenberatungsstellen zeigen.*
Man darf auch nicht zur Mithilfe bei einer Abtreibung gezwungen werden:
Für jeden Arzt oder sonst im Gesundheitswesen Tätigen gilt Absatz 2 des §97 StGB, nach dem in Österreich keine Verpflichtung besteht, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Die Gewissensfreiheit ist zudem sowohl in der Österreichischen Verfassung wie in der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verankert.
Durch das Durchführen von Abtreibungen an öffentlichen Krankenanstalten wird diese Gewissensfreiheit oft untergraben, aber immer mindestens gefährdet.
Gibt es Statistiken?
Es gibt in Österreich noch immer keine offiziellen Statistiken, was eine anonyme Motivforschung und damit konkrete Hilfeleistung erschwert.
Die Durchführung einer Abtreibung ist nicht meldepflichtig. Zwar veröffentlichen einzelne Abtreibungskliniken auf freiwilliger Basis eine anonyme Statistik – eine Gesamtschau aller Zahlen existiert aber leider nicht.
Wir wissen auch nicht genau, warum Frauen abtreiben lassen. Die verfügbaren inoffiziellen Informationen kommen von Beratungsstellen oder Umfragen etc. So kann der Staat das Beratungs- und Unterstützungsangebot für Frauen und Familien nicht an deren Bedürfnisse anpassen. Wir müssen wissen, woran es Betroffenen mangelt, dass sie sich nicht für ihr Kind entscheiden können.
Welche Methoden gibt es?
Es gibt verschiede Abtreibungsmethoden, allerdings gibt es einige Methoden, die besonders häufig angewandt werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen
- Abtreibungsmethoden in den ersten drei Monaten (sowohl medikamentöse als auch chirurgische Abtreibung)
- Methoden der Spätabtreibung
Zudem gibt es frühabtreibende Mittel, die in den ersten Lebenstagen des Kindes wirken und meist eine Einnistung in der Gebärmutterschleimhaut verhindern und so zum frühen Tod des Kindes führen.
Abtreibung bis zum dritten Monat
Absaugen und Ausschaben
Der Arzt führt ein kräftiges Saugrohr in die Gebärmutter ein, womit er den Körper des Kindes zerreißt und absaugt. Falls der Kopf zu groß ist, muss er vorher mit einer Zange zerdrückt werden. Nach dem Absaugen werden die Überreste des Opfers ausgeschabt. Medizinisches Personal musste früher die einzelnen Teile des Kindes zusammensetzen, um zu überprüfen, ob alle Körperteile aus der Gebärmutter gesaugt wurden, da es sonst zu Entzündungen kommen kann. Heute kontrolliert man meist nur noch per Ultraschall.
Die meisten Abtreibungen werden auf diese Art, für gewöhnlich um die 12. Woche herum, durchgeführt.
Der ehemalige US-amerikanische Abtreiber Dr. Bernard Nathanson hat 1984 eine solche Abtreibung auf Ultraschall aufgezeichnet. Die mittlerweile weltweit bekannte Aufnahme zeigt, wie das junge Baby verzweifelt versucht, sich dem Saugrohr zu entziehen und mit seinen Ärmchen und Beinchen um sich schlägt. Man sieht, wie sich die Herzfrequenz erhöht und wie das Kind kurz vor seinem Tod den Mund aufreißt, als würde es schreien. Deshalb heißt dieser Film „Der Stumme Schrei“ (The Silent Scream).
Abtreibungspille (Mifegyne)
Die umstrittene Abtreibungspille, mit der Kinder bis zur 7. Woche getötet werden können, wurde 1999 in Österreich eingeführt. Der Mutter werden im Krankenhaus unter Aufsicht des Abtreibers drei Tabletten verabreicht. Das darin enthaltene Antihormon wirkt dem Hormon Progesteron, welches für die Erhaltung der Schwangerschaft notwendig ist, entgegen. Der Körper der Frau glaubt also, es würde kein Kind existieren. Die Gebärmutterschleimhaut wird abgebaut und die Versorgung des Kindes gestoppt. Nach 48 Stunden ist das Kind meist tot. Durch das Hormon der Pille oder durch zusätzlich verabreichtes Prostaglandin wird die Austreibung des meist toten Kindes eingeleitet. Weil die Mifegyne nicht auf das Kind, sondern auf die Plazenta einwirkt, ist es möglich, durch Zugabe von Progesteron die Wirkung der Mifegyne rückgängig zu machen.
Mehr Informationen zur Umkehrung der Abtreibungspille findest du hier: https://www.abtreibungspille.net
Helpline: +43 664 8200711
Durch den erhöhten Zeitdruck zur Einnahme der Pillen in den ersten Wochen hat die Mutter kaum eine Möglichkeit, Alternativen zur Abtreibung zu erwägen. Die Gesundheit der Mutter wird durch den starken Blutverlust und eventuell auftretende Infektionen gefährdet. Der zweitägige Todeskampf des Kindes wird von der Mutter hautnah miterlebt (Krämpfe und Blutungen). Das ist für Frauen oft ein traumatisches Erlebnis und kann die seelische Gesundheit der Frauen schwer beeinträchtigen.
Spätabtreibung (bis zum neunten Monat)
Mit fünfeinhalb Monaten (ca. ab der 24. Schwangerschaftswoche/ 22. Lebenswoche) kann ein Fötus heutzutage außerhalb der Gebärmutter mit entsprechender medizinischer Versorgung überleben. Er könnte also schon geboren werden, und es würden ihm, wie jedem anderen Baby, voller Schutz und medizinische Hilfeleistung zuteil werden. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Kinder auch nach diesem Alter abgetrieben werden, vor allem dann, wenn eine Behinderung vermutet wird.
Welche Komplikationen sind möglich?
Man unterscheidet bei den Komplikationen grundsätzlich zwischen drei Formen:
Sofortkomplikationen:
- Verletzungen von Muttermund, Gebärmutter oder Bauchorganen durch Abtreibungsinstrumente
Frühkomplikationen:
- Blutungen
- aufsteigende Infektionen und Infektionen durch verbliebenes embryonales Gewebe
Spätfolgen:
- erhöhtes Risiko für Eileiterschwangerschaften
- Unfruchtbarkeit (organisch oder psychosomatisch bedingt)
- Sexualstörungen
- psychische Folgen wie z.B. Schuldgefühle, Depressionen, traumatische Stresssyndrome
- u.v.m.
Quelle:
Gruber, Sarah/Blanck, Stefanie (2014): Gynäkologie und Geburtshilfe. 5. Auflage, Urban & Fischer/Elsevier: München, S. 99.