• Verwaltungsgericht Wien gibt Jugend für das Leben recht: Behörden dürfen friedliche Gebete nicht pauschal untersagen.
  • ADF International unterstützte den Fall, warnt vor ausufernder Auslegung von „Belästigung“, und fordert klare rechtsstaatliche Maßstäbe

Wien (23. Jänner 2026) – Das Verwaltungsgericht Wien hat in zwei Entscheidungen die Versammlungsfreiheit des Vereins Jugend für das Leben (JfL) gestärkt und die ablehnenden Bescheide der Landespolizeidirektion Wien (LPD) am 8.1.2026 vollinhaltlich aufgehoben. Damit bestätigte das Gericht, dass eine friedliche Gebetswache als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts zu qualifizieren ist und nicht allein deshalb untersagt werden darf, weil sie religiösen Charakter hat.

Konkret hatte JfL im August 2025 eine Gebetswache im Rahmen der internationalen Initiative 40 Tage für das Leben angemeldet. Als Zweck der Versammlung hatten sie: „Stilles, friedliches Gebet für Schutz, Würde und Bewahrung des menschlichen Lebens.“ angeführt. Die LPD Wien hatte den Versammlungscharakter zunächst mit der Begründung verneint, es handle sich um Religionsausübung, und zudem den vorgesehenen Ort unter Hinweis auf eine angemeldete Gegendemonstration nicht genehmigt. Erst nach einer neuerlichen Anmeldung konnte die Versammlung durchgeführt werden. Gegen die ursprünglichen Bescheide wurde jedoch Beschwerde eingebracht – mit Erfolg.

Wichtiges Signal für die Meinungs- und Versammlungsfreiheit

„Das Verwaltungsgericht Wien hat klar festgestellt, dass friedliches Beten eine durch die Verfassung geschützte Versammlung darstellt. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gewährleisten, dass auch engagierte, friedliche Stimmen für den Schutz des menschlichen Lebens ihren öffentlichen Ausdruck finden dürfen“, erklärte Dr. Felix Böllmann, Leiter der europäischen Rechtsabteilung von ADF International, einer Menschenrechtsorganisation, die den Fall gemeinsam mit einem Wiener Rechtsanwalt.

Konfrontation mit anderen Meinungen im öffentlichen Raum

Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn eine rechtlich relevante Schwelle der Belästigung überschritten wird, etwa durch Anschreien, Festhalten oder gezielte, aufdringliche Ansprache. Friedliches Stehen und Beten in Sichtweite erfüllt diese Voraussetzungen nicht,“ so Böllmann weiter.

 

Text: ADF International: Wiener Gericht bestätigt Grundrechte: friedliche Gebetswachen vor Abtreibungseinrichtungen von Versammlungsfreiheit gedeckt – ADF International